Kehrung, Reinigung und Überprüfung der Schornsteine – Änderungen in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

Die Kehrordnung (KÜO)

Traditionelles Reinigen der Schornsteine

Zum 01. Januar 2010 trat die neue Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Kraft.
Bislang waren für die Kehr-und Überprüfungsordnung die Länder zuständig. Ab dem neuen Jahr werden Kehr- und Überprüfungstätigkeiten bundeseinheitlich geregelt und die Gesetzgebungen der Länder werden ersetzt.

Für Sie, als Hauseigentümer oder Betreiber von Feuerungsanlagen, ergibt sich folgende Situation:

  • Arbeiten werden bei Heizung die mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen (Gasheizung, Ölheizung) betrieben werden zusammengelegt. Messungen und Überprüfungen erfolgen in einem Arbeitsgang.
    Hier wird die Gebührenbelastung des Kunden geringer, weil nur ein Termin vereinbart wird.
  • Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist die Anzahl der Kehrungen aufgrund des Anfalls an Russ im Bereich des Schornsteins natürlich höher als bei modernen, rückstandsarm verbrennenden Feuerstätten. Um die Brandsicherheit zu gewährleisten, müssen Kehrungen häufiger durchgeführt werden.
    Hier wird auf den Kunden eine größere Gebührenbelastung zukommen.
    Auch wenn Kunden vom Sinn der Beseitigung von Russ aus dem Schornstein nicht unbedingt überzeugt sind, beugt diese Tätigkeit zum Einen dem Schornsteinbrand vor und zum Anderen werden Abgase ordnungsgemäß abgeführt, die sonst in den Wohnbereich der Menschen gelangen und in vielen Fällen für tödliche Unfälle verantwortlich sind.
  • Die in Punkt „1“ aufgeführten Arbeiten in Verbindung mit Kehrarbeiten für Kaminöfen oder offenen Herdfeuern, Einzelöfen hat eine höhere Gebührenbelastung für den Kunden zur Folge, da die Kehrarbeiten mehrere Termine erfordern.

In Zukunft, im freien Wettbewerb, wird jeder Gebäude- und Haftpflichtversicherer Wert darauf legen, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Arbeiten von entsprechendem Fachpersonal in zertifizierten Betrieben durchgeführt werden.

Feuerstättenschau

Bei der Feuerstättenschau werden Heizung, offener Kamin, Kachelöfen und Öfen und der dazugehörige Schornstein oder die Abgasanlage besichtigt. Die Feuerstättenschau muss zwei mal in sieben Jahren erfolgen.

Die Gebühr für die Feuerstättenschau wird vollständig in dem Jahr der Durchführung als Rechnungsposten erfasst. Früher war dies auf fünf Jahre gerechnet in der Kehrgebühr enthalten.
Sollte die Jahresrechnung diesesmal höher ausfallen, fließt u.a. die Gebühr für die Feuerstättenschau mit ein.

Feuerstättenbescheid

Die oben angeführte Feuerstättenschau zieht den Feuerstättenbescheid nach sich. In diesem Bescheid wird dem Kunden mitgeteilt wann und in welchen Abständen er Kehr- und Überprüfungsarbeiten an seinen Feuerungs- und Abgasanlagen durchzuführen hat. Dieser Bescheid ist ein gebührenpflichtiger Vorgang.

Da sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz Änderungen im Bereich der Messintervalle ergeben werden, führe ich die Feuerstättenschau durch, setze diese in Rechnung werde aber nach der erfolgten Gesetzesänderung die Feuerstättenbescheide erstellen und meinen Kunden zukommen lassen. Jetzt einen Bescheid zu erstellen, der in zwei Monaten keine Gültigkeit mehr hat, ist für den Kunden nur kostenintensiv.

Sollten Sie zu den aufgeführten Rechnungsposten Fragen haben, wenden Sie sich bitte an mich.

Kohlenmonxid- (CO-) Messung

Im Bereich der Messung an Gasfeuerstätten wird in der Kehrordnung die CO-Messung geregelt.